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Die Erbpacht bezieht sich auf ein zeitlich begrenztes Recht, auf einem fremden Land eine Immobilie zu besitzen.

Hier wird eine monatliche oder auch einmalige Zahlung vereinbart für die Erbpacht. Je nach Entscheidung kann die Zahlung für die Erbpacht auch über mehrere Jahre erfolgen. Das Erbbaurecht kann entweder vererbt oder veräußert werden und wird im jeweiligen Grundbuch eingetragen und kann beliebig beliehen werden. Erwirbt man an einem Grundstück das Erbpachtrecht, so ist man hier zwar nicht der Besitzer, aber man hat die Möglichkeit, auf diesem Grundstück ein Gebäude zu errichten und ist sodann Eigentümer des Gebäudes. In der Regel ist die Erbpacht auf die Dauer von 99 Jahren festgelegt, hierfür ist aber der entsprechende Erbpachtzins zu entrichten. Dies bedeutet im engeren Sinne, wenn ein Bauherr auf den teuren Erwerb eines Grundstückes verzichten möchte, so  hat er durch die Erbpacht die Möglichkeit ein Grundstück für die Dauer von 99 Jahren günstig zu mieten und kann hier sein Gebäude errichten. Für dieses Recht tritt einmal jährlich eine Zahlung des Erbpachtzinses an den jeweiligen Eigentümer des Grundstückes  in kraft. Der Erbpachtzins variiert zwischen drei und fünf Prozent des gesamten Grundstückwertes, das Recht ist vererblich und veräußerbar.  Nach dem jeweiligen vereinbarten Zeitablauf erlischt das Erbbaurecht und das Gebäude geht automatisch an den Eigentümer des Grundstückes über. Der Eigentümer muss hier allerdings somit eine Entschädigung leisten. Das Erbbaurecht ( Erbpacht ) ist ein grundstücksgleiches Recht, welches in der Regel wie ein Grundstück selbst behandelt wird. Genau aus diesem Grunde gelten hier die erbauten Gebäude nie als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, sondern des Erbbaurechtes. Das Erbpachtrecht bietet allen Bauherren eine optimale Chance, sich den Traum vom Eigenheim zu leisten, auch wenn das Geld nicht mehr ausreicht, um hier das benötigte Grundstück zu kaufen. Durch das Erbpachtrecht kann er sich somit günstig ein Grundstück mieten zu günstigen Konditionen. Aber es ist darauf zu achten, das wenn man die Immobilie nicht mehr bewohnen möchte und diese weiterverkaufen will, dies nicht möglich sein wird, wenn der Besitzer des Grundstückes nicht zustimmt. Bevor man die Immobilie auf dem Grundstück der Erbpacht verkaufen möchte, benötigt man vorab die Einwilligung des Eigentümers vom jeweiligen Grundstück. Aber es ist zu beachten, das der Eigentümer die Zustimmung nur dann verweigern kann, wenn der zukünftige Mieter oder Besitzer nicht zahlungsfähig ist, ist dies der Fall, so kann der Eigentümer seine Zustimmung mit recht verweigern.

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